Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsabschluss 

    Mit Aufgabe einer Bestellung im Onlineshop der PhoneTec GmbH (im folgenden PhoneTecgenannt) gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Der Vertragkommt erst durch ausdrückliche Annahmeerklärung oder Auslieferung der bestellten Warezustande. An die Auslieferung kann die Mitteilung treten, das gekaufte Produkt stehe zumHerunterladen bereit.


§ 2 Vertragsinhalt 

  1. Nach Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet sich PhoneTec, dem Käufer diebestellten Produkte zum Download bereitzustellen. Eine Versandpflicht besteht nur, sofern diese ausdrücklich Gegenstand der Produktbeschreibung war.
  2. PhoneTec teilt dem Käufer die Verfügbarkeit des bestellten Produktes mit. Der Käuferhat vom Zeitpunkt der Mitteilung an 14 Tage Zeit, das Produkt herunterzuladen. Mit der Bereitstellung des Produktes zum Download und der Mitteilung an den Käufer per E- Mail sind die Pflichten der PhoneTec erfüllt.
  3. Mit Abschluss des Kaufvertrages ist der Käufer zur Zahlung des ausgewiesenen Kaufpreisesverpflichtet. Die Zahlungspflicht ist nicht von einer Inanspruchnahme der bereitgestelltenDownloadmöglichkeit abhängig.


§ 3 Widerrufsrecht

Für Softwareprodukte, d.h. sowohl vollständige Software, als auch Software-erweiterungenund Lizenzschlüssel, steht dem Kunden kein Widerrufsrecht zu (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB).


§ 4 Leistungsstörungen

  1. Von PhoneTec genannte Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigenSelbstbelieferung von PhoneTec. Erfolgt keine Belieferung von PhoneTec durch den Lieferanten, ist PhoneTec zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. PhoneTec behält sich vor, anstelle der bestellten Software eine aktualisierte Version zur Verfügung zu stellen, sofern diese nicht wesentlich von der bestellten Version abweicht und die Aktualisierung daher für den Kunden zumutbar ist.

§ 5 Gewährleistung

  1. Soweit durch eine fahrlässige Pflichtverletzung von PhoneTec oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PhoneTec Leben, Körper oder Gesundheit verletzt werden, oder soweit wegen grobfahrlässigen Handelns von PhoneTec oder grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PhoneTec sonstige Schäden entstehen, haftet PhoneTec hierfür uneingeschränkt.
  2. Für sonstige Schäden haftet PhoneTec nicht.
  3. Erweisen sich die gekauften Produkte als mangelhaft, hat PhoneTec nach seiner Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Neulieferung. Schlägt die gewählte Form der Nacherfüllung fehl, kann PhoneTec die jeweils andere Form der Nacherfüllung wählen oderdie Nacherfüllung ablehnen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht zur Minderung. Gleiches gilt bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung. Ein Rücktritt vom Kaufvertragist ausgeschlossen.


§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PhoneTec erkannten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu.


§ 7 Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht

Bei Verträgen über die Lieferung oder Bereitstellung von Software verbleiben alle Urheberrechte bei der PhoneTec. Dem Kunden ist jegliche Weiterverbreitung ohne ausdrückliche Zustimmung der PhoneTec untersagt.


§ 8 Schriftform, Abwehrklausel

Für die Geschäftsbeziehung zwischen PhoneTec und dem Käufer gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss abweichender Bedingungen des Käufers. Vereinbarungen, die von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, einschließlich solcher, die von dieser Schriftformklausel abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Vereinbarung in Schriftform oder in Textform.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

  1. Für den Vertrag zwischen PhoneTec und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Als Gerichtsstand wird Kassel vereinbart.
  3. Soweit Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, vereinbaren die Parteien, dass an ihrer Stelle eine dem wirtschaftlichen Ergebnismöglichst entsprechende gültige Vereinbarung gesetzt wird. Die übrigen Bedingungen werden von der Unwirksamkeit einzelner Klauseln nicht berührt.